Allgemeinverfügung Landratsamt Alb-Donau-Kreis
In den letzten Tagen hat es intensiv geregnet – die Niederschläge haben jedoch nicht ausgereicht: Aufgrund der anhaltenden Trockenheit der vergangenen Wochen ist der Wasserstand in den Flüssen und Bächen des Alb-Donau-Kreises sehr niedrig. Die Lone ist nun im Alb-Donau-Kreis in großen Teilen trockengefallen. Der Fluss ist dafür besonders gefährdet, denn in seinem durchlässigen Karstboden versickert das Wasser schon allein aus ganz natürlichen Gründen.
Die Untere Wasserbehörde im Landratsamt Alb-Donau-Kreis untersagt daher nun per Allgemeinverfügung, im Kreisgebiet Wasser aus der Lone zu entnehmen. Das betrifft auch bereits erteilte Erlaubnisse, zum Beispiel größere Wasserentnahmen für landwirtschaftliche Zwecke. Die Allgemeinverfügung tritt am 19. Juni 2025 in Kraft und gilt bis einschließlich 7. Juli 2025. Sie ist auf der Homepage des Landratsamtes www.alb-donau-kreis.de unter der Rubrik Dienstleistungen, Service -> Bekanntmachungen abrufbar.
Das Landratsamt hatte bereits am 20. Mai 2025 auf die niedrigen Wasserstände in den Gewässern aufmerksam gemacht und die Bevölkerung gebeten, auf Wasserentnahmen aus den Flüssen und Gewässern im Alb-Donau-Kreis zu verzichten. Zusätzlich zu der Gefahr, dass Bereiche trockenfallen, wird bei niedrigen Wasserständen gereinigtes Abwasser, dass in die Gewässer fließt, weniger stark als üblich verdünnt. Dadurch steigen die organische Belastung und der Sauerstoffgehalt im Wasser sinkt. All das verschärft die Situation für die Fische, Muscheln, Amphibien, Wasserpflanzen und Kleinstlebewesen in den Gewässern.
Grundsätzlich benötigt jeder, der Wasser mit Pumpen aus einem Gewässer befördert, eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde. Gleiches gilt für größere Wasserentnahmen, insbesondere zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen. Es ist dabei verboten, Wasser aufzustauen oder Vertiefungen anzulegen, um Wasser einfacher entnehmen zu können. Allerdings dürfen auch erlaubte Wasserentnahmen den Wasserhaushalt vor Ort nicht beeinträchtigen, sodass man darauf bei Niedrigwasser verzichten sollte. Im Rahmen der Allgemeinverfügung sind nun, wie oben beschrieben, auch Entnahmen auf Grundlage bereits erteilter Erlaubnissen untersagt.