Neuigkeiten: Gemeinde Westerstetten

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Räum- und Streupflicht

icon.crdate02.12.2021

Wichtige Informationen zur Räum- und Streupflicht

Räum- und Streupflicht

Wichtige Mitteilungen zum Winterdienst

 

Nachdem uns der Winter nun den ersten Schnee gebracht hat, wollen wir nochmals an die Räum- und Streupflicht erinnern.

 
  1. Rechtliche Hinweise zur Ausübung der Räum- und Streupflicht durch Anwohner
 

Nach der örtlichen Streupflichtsatzung obliegt die Räum- und Streupflicht für Fußgänger ganz den Straßenanliegern. Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf alle Gehwege und, falls solche nicht vorhanden sind, auf die seitliche Fläche am Rand der Fahrbahn, wobei ein mindestens 1 m breiter Streifen zu räumen bzw. zu bestreuen ist. Der Räum- und Streupflicht muss werktags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr nachgekommen sein. Wenn tagsüber Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung endet um 20.00 Uhr.

 
  1. Rechtliche Hinweise zur Ausübung des Winterdienstes durch die Gemeinde
 

Für die Gemeinde besteht eine Räum- und Streupflicht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig erfüllt sein.

 

Als verkehrswichtig im Sinne der Rechtsprechung gelten nur Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie Busstrecken. Als gefährlich gelten die Bereiche, an denen der Kraftfahrer die von der Glätte ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres erkennen kann, also insbesondere scharfe, unübersichtliche Kurven und starke Gefällstrecken.

 

Außerhalb der geschlossenen Ortschaften besteht die Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen, soweit diese ebenfalls verkehrswichtig sind.

 

Ein Rechtsanspruch auf das Schneeräumen in Wohngebieten oder sonstigen Nebenstraßen besteht nicht.

 

Die angesprochenen Differenzierungen haben in der Gemeinde Westerstetten bisher keine besondere Rolle gespielt. Wir sind bestrebt, sämtliche Straßen freizumachen. Selbstverständlich müssen wir Prioritäten setzen, bergen doch manche Verkehrswege größere Risiken in sich und werden auch unterschiedlich befahren. Die Rechtsprechung bestätigt aber auch, dass wir weit über das notwendige Maß hinaus der Räum- und Streupflicht nachkommen. Dies sollte man immer bedenken, wenn man morgens feststellen muss, dass vielleicht die letzte Sackgasse doch noch nicht zur Zufriedenheit geräumt ist. Da natürlich auch der Winterdienst finanzielle Folgelasten bringt, konzentriert sich die Gemeinde auf die Straßen, für die sie auch die Verantwortung trägt. Kreis- und Landesstraßen werden durch die Straßenmeisterei geräumt und deshalb wird die Gemeinde hier nur aushelfen, wenn wirklich Gefahr im Verzug ist.

 

Wie können Sie die Gemeinde unterstützen?

An manchen Stellen innerhalb des Ortes wird der Winterdienst durch parkende Fahrzeuge erschwert. Bitte beachten Sie, dass der Unimog der Gemeinde mit herabgelassenem Schneepflug eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m benötigt. Außerdem sollten sich die Straßenanlieger einigen und ihre Autos in engen Straßen möglichst nur auf einer Seite parken, um „Slalomfahrten“ des Schneepflugs zu verhindern. Wenn möglich, stellen Sie Ihr PKW bitte auf privaten oder öffentlichen Stellplätzen ab.

 

Oft kommt es zu Beschwerden von Anliegern, dass ihre Grundstückseinfahrten und Zugänge vom Schneepflug zugeschoben werden. Dies lässt sich leider nicht immer vermeiden, da eben manchmal kein Platz vorhanden ist oder eben nur einseitig der Schnee von der Straße geschoben werden kann. In den frühen Morgenstunden kann natürlich auch ein Fahrer des Räumfahrzeugs nicht alle Interessen gleichermaßen berücksichtigen. Er muss bestrebt sein, möglichst schnell die öffentlichen Wege zu räumen, damit der Verkehrsfluss und die Sicherheit gewährleistet sind.