Bauleitplanung: Gemeinde Westerstetten

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Bauleitplanung

Die derzeit im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen werden hier neben den amtlichen Bekanntmachungen zum elektronischen Abruf zusätzlich veröffentlicht. Die Veröffentlichungen im Internet sind unverbindliche Informationsangebote. Bitte beachten Sie, dass allein die Originalpläne und die Originalunterlagen, die im Rathaus Westerstetten im Rahmen der jeweiligen Verfahrensschritte zur Einsichtnahme durch Jedermann offengelegt werden, rechtlich maßgebend sind und die gültige Rechtslage wiedergeben.

 

Entwurfsbeschluss und Öffentlichkeitsbeteiligung Bebauungsplan "Solarpark Lützelbuch"

Veröffentlichung im Gemeindeblatt Westerstetten am 26.04.2024

Öffentliche Bekanntmachung

Entwurfsbeschluss

- Beteiligung der Öffentlichkeit -

1. Bebauungsplanentwurf „Solarpark Lützelbuch“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Solarpark Lützelbuch“

Gemeinde Westerstetten

Der Gemeinderat der Gemeinde Westerstetten hat am 14.11.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Lützelbuch“, Gemeinde Westerstetten, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Lützelbuch“, Gemeinde Westerstetten, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg aufzustellen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Westerstetten hat am 16.04.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Solarpark Lützelbuch“, Gemeinde Westerstetten, und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Solarpark Lützelbuch“, Gemeinde Westerstetten, gebilligt und beschlossen diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg zu veröffentlichen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage sowie der dazu erforderlichen Nebenanlagen zur Nutzung der Sonnenenergie geschaffen werden. Vorhabensträger ist der Eigentümer der Fläche.

Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers den Anteil aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromes bis zum Jahr 2035 auf 100 % (bis zum Jahr 2030 auf 80 %) zu erhöhen, plant der Vorhabenträger die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der Gemarkung Westerstetten, südwestlich des Teilortes Vorderdenkental.

Der Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung soll erhöht werden, um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien weiter voranzubringen und einen wichtigen Beitrag zu den im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankerten Klimaschutzzielen zu leisten. Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden, indem sowohl besonders geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen, auch hinsichtlich der Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden und in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe, als auch für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Flächen möglichst geschont werden.

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 6,53 ha und befindet sich ca. 530 m südwestlich des Siedlungsgebiets von Vorderdenkental. Der Geltungsbereich umfasst das Flst. Nr. 115.

Das Plangebiet wird wie in nachfolgender Planzeichnung dargestellt begrenzt: Planausschnitt 1 (PNG-Bilddatei, 736,93 KB, 18.04.2024)

Für den Eingriff durch den Bebauungsplan werden Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich. Diese werden wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Ausgleichsmaßnahme 1: Maßnahme zur Förderung der Feldlerche, Flst. Nr. 48, Gemarkung Westerstetten: Planausschnitt 2 (PNG-Bilddatei, 494,38 KB, 18.04.2024)

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 16.04.2024.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen

von Montag, dem 29.04.2024 bis Freitag, dem 31.05.2024,

auf der Internetseite der Gemeinde unter der Internet-Adresse https://www.westerstetten.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bauleitplanung veröffentlicht und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht.

Die Unterlagen können zudem über die Homepage der Gemeinde Westerstetten während der Auslegungszeit eingesehen werden:

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen des Bebauungsplans an folgender öffentlich zugänglichen Stelle einsehbar:

Rathaus Gemeinde Westerstetten, Kirchstraße 3, 89198 Westerstetten

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

und nach telefonischer Vereinbarung

Umweltbezogene Informationen

Folgende, bereits vorliegende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und werden einschließlich Begründung des Bebauungsplans samt Umweltbericht ausgelegt.

a.) Umweltbericht mit Bestandsplan und Grünordnungsplan vom 18.03.2024

Auswirkungen Nach § 13 NatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und nicht vermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Mit der Ausweisung von Bauflächen sind Auswirkungen auf Natur und Landschaft mit ihren Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen und Lebensgemeinschaften, Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Luft und Klima, Erholung und Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter in unterschiedlichen Ausprägungen verbunden. Voraussichtlich erhebliche Auswirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.

-        Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt

Durch den geplanten Solarpark kommt es zu geringen Lärmimmissionen. Auch tritt durch die Umspannstationen elektromagnetische Strahlung in geringem Umfang auf. Blendwirkungen auf Wohnräume sind nicht zu erwarten. Es kommt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Durch den geplanten Solarpark kommt es zu einem Verlust von Biotoptypen mit geringer Bedeutung (Ackerflächen). Zudem kommt es zu einem Verlust von insgesamt drei Revieren der Feldlerche sowie einem Revier der Schafstelze. Zum Schutz dieser Arten erfolgt eine zeitliche Begrenzung der Baufeldfreimachung und vor Baubeginn werden Ackerrandstreifen im Umfang von mind. 0,9 ha angelegt. Als weitere Maßnahmen werden die Einfriedungen mit einer Bodenfreiheit von mind. 20 cm kleintierdurchlässig gestaltet und es werden Strukturelemente eingebracht. Unter den Solarmodulen wird extensiv genutztes Grünland entwickelt und um den Solarpark eine Saumvegetation angelegt.

Boden

Durch den geplanten Solarpark kommt es zu einer geringfügigen Versiegelung von Böden mit einer mittleren bis hohen Bedeutung der Bodenfunktionen. Diese Beeinträchtigungen können durch Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Böden gemindert werden.

Wasser

Es kommt zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen, da Versiegelungen nur in sehr geringem Umfang notwendig werden und Beeinträchtigungen des Grundwassers von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind. Darüber hinaus kann der anfallende Niederschlag vor Ort versickern.

Klima, Luft

Durch die Nutzung erneuerbarer Energien kommt es zu einer Reduktion von Treibhausgasen im Vergleich zur Nutzung fossiler Energieträger. Beeinträchtigungen der Kaltluftentstehung und von Kaltluftabflüssen sind nicht zu erwarten.

Landschaft

Das Vorhaben stellt ein Bauwerk in eine bisher überwiegend unverbauten Landschaft dar. Die Bedeutung des Landschaftsbildes ist in diesem Bereich aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und weniger Strukturen als gering bis mäßig einzustufen. Angrenzend an das Gebiet befinden sich keine Rad- und Wanderwege, von denen diese Veränderung der Landschaft sichtbar wäre. Von umliegenden Radwegen (mind. 600 m entfernt) ist das Vorhaben entfernt wahrnehmbar. Insgesamt ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Kultur- und Sachgüter sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht bekannt. Sollten während der Bauarbeiten Hinweise auf archäologische Denkmale auftreten, so werden diese gemeldet und es wird die Möglichkeit zur Bergung der Funde und Befunde eingeräumt.

Wechselwirkungen

Auf räumliche und funktionale Beziehungen zwischen einzelnen Elementen eines Schutzguts und die funktionalen Beziehungen zwischen den Schutzgütern wurde in den vorangegangenen Abschnitten hingewiesen. Darüber hinaus sind keine Wechselwirkungen zu erwarten.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-durchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung ist die Beibehaltung der bisherigen Nutzung anzunehmen, sodass sich voraussichtlich der Umweltzustand nicht wesentlich ändert.

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Die vorgesehenen Maßnahmen werden nachstehend zusammengefasst aufgeführt:

▪ Zeitbeschränkung der Baufeldfreimachung

▪ Anlage von Ackerrandstreifen

▪ Kleintierdurchlässige Gestaltung der Einfriedungen

▪ Versickerung des Niederschlagwassers

▪ Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen

▪ Schutz und Wiederherstellung von Böden

▪ Entwicklung von extensiv genutztem Grünland

▪ Entwicklung einer Saumvegetation

▪ Einbringung von Strukturelementen

Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen

Für die Ackerrandstreifen erfolgt ein maßnahmenbezogenes Monitoring im 1., 3 und 5. Jahr nach Anlage der Maßnahme. Hierbei wird überprüft, ob die Maßnahme umgesetzt wurde und ob die Habitatstrukturen für die Feldlerche und die Wiesenschafstelze geeignet sind.

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), b), c), d), e), f), g), i), j) und 1a BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes;

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter;

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern;

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie;

g) die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts;

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes;

j) die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.

b.) Umweltbezogene Gutachten, Hinweise und Stellungnahmen

Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Bebauungsplan „PV-Anlage Westerstetten S214“ vom 25.04.23

  • Betroffene Themenkomplexe:

Artenschutz, Umwelthaftung, Biotoptypen, Europäische Vogelarten, weitere europäisch geschützte Arten, Dicke Trespe, Fledermäuse.

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) c), e), f), 1a BauGB:

Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

Stellungnahmen des Landratsamts Alb-Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, vom 28.12.2023

  • Betroffene Themenkomplexe:

Brand- und Katastrophenschutz, Landwirtschaft, Forst, Naturschutz, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Umweltbericht, Maßnahmen des Artenschutzes, Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation, Rückbauverpflichtung, Ausgleichsmaßnahmen, agrarstrukturelle Belange, Ausgleichsmaßnahmen, Blühstreifen, Schwarzbrache, Brutkapazität, Feldlerche, Emissionen, Einfriedungen, Bepflanzung, Einbindung in die Umgebung, Rotmilan, Beutegreifer, Entwicklung extensiv genutztes Grünland, Weidesystem, Umwelt- und Arbeitsschutz, Bodenschutzkonzept, Wasserschutzgebiet, wassergefährdende Stoffe, Immissionsschutz, Blendwirkung.

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) c), e), f), 1a BauGB:

Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, Vermeidung von Emissionen, Umweltbezogene Auswirkungen auf den Mensch, Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg – Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, vom 18.12.2023

-    Betroffene Themenkomplexe:

Untergrundverhältnisse, Versickerung von Oberflächenwasser, Geotechnik, Boden, Mineralische Rohstoffe, Grundwasser, Bergbau, Geotopschutz.

    -    Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), 1a BauGB:

Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Flächen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

Stellungnahmen des Regierungspräsidium Tübingen, Referat 21, Sachgebiet Raumordnung, 72072 Tübingen, vom 20.12.2023

-    Betroffene Themenkomplexe:

Belange des Naturschutzes, Belange der Landwirtschaft, hochwertige landwirtschaftliche Flächen (Vorrangflur), Flächenbilanzkarte, agrarstrukturelle Belange, Belange des Bodenschutzes, Bodenschutzkonzept, Belange des Klimaschutzes.

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) c), e), f), 1a BauGB:

Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, Vermeidung von Emissionen, Umweltbezogene Auswirkungen auf den Mensch, Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 31.05.2024, Stellungnahmen an info(@)westerstetten.de richten. Die Stellungnahmen sind vorzugsweise elektronisch zu übermitteln. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Westerstetten (Anschrift siehe oben) vorgebracht oder schriftlich auf dem Postweg an die Gemeinde Westerstetten (Anschrift siehe oben) gesendet werden. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz

Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse der Gemeinde veröffentlicht und liegen mit den o.g. Unterlagen öffentlich aus.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt.

Westerstetten, den 25.04.2024

Alexander Bourke

Bürgermeister

Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Spielberg" in Westerstetten

Veröffentlichung Gemeindeblatt Westerstetten vom 28.03.2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Westerstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2024 beschlossen den Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Spielberg“ in Westerstetten nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich auszulegen.

Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 14.02.2023 in dem Lageplan des Ingenieurbüros Wassermüller Ulm GmbH vom 14.02.2023/19.03.2024 festgelegt.
Das Plangebiet befindet sich im Süden von Vorderdenkental.

Im Einzelnen gelten für den Entwurf des Bebauungsplanes, die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) mit Begründung des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 14.02.2023/19.03.2024, der Umweltbericht vom 19.12.2023 sowie das Artenschutzgutachten des Büros AG.L.N. Dr. Ulrich Tränkle vom 21.11.2023.

Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften i. d. F. vom 14.02.2023/19.03.2024 einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht und dem Artenschutzgutachten werden

von Montag, 08. April 2024 bis einschließlich Freitag, 10. Mai 2024

im Rathaus der Gemeinde Westerstetten, Kirchstraße 3, 89198 Westerstetten

öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist besteht für jedermann innerhalb der ortsüblichen Öffnungszeiten die Gelegenheit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Sämtliche Unterlagen können eingesehen werden. Zudem besteht die Möglichkeit Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Stellungnahmen können auch elektronisch übermittelt werden.

C

Folgende umweltrelevante Informationen liegen vor:

  • Umweltbericht mit Beurteilung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaftsbild, Erholung, Mensch und seine Gesundheit, Kultur- und Sachgüter sowie die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung.
  • Artenschutzgutachten
  • Hinweise/Bedenken aus den vorliegenden Stellungnahmen der Beteiligung nach § 3.1 / 4.1 BauGB zu folgenden Themen: Umweltbericht, Artenschutzgutachten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, agrarstrukturelle Belange, Rückbauverpflichtung, Emissionen durch Bewirtschaftung angrenzender Flächen, Ausgleichsmaßnahmen, Immissionsschutz, Bodenschutz, Wasserschutz, Klimaschutz, Geotechnik, Zementrohstoffvorkommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Bürgermeisteramt Westerstetten, 28. März 2024

gez. Alexander Bourke

Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Jungholz" und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat der Gemeinde Westerstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.04.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Jungholz“ in Westerstetten nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich im Süden der Gemarkung Westerstetten, westlich der Bahnlinie.

 

Der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates wird hiermit nach § 2 Abs. 1 des BauGB
öffentlich bekannt gemacht.

 

Für den Planbereich ist der Lageplan des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH vom 12.04.2022 maßgebend. Er ergibt sich ausfolgendem Kartenausschnitt:

 

Lageplan (PNG-Bilddatei, 155,46 KB, 19.04.2022) „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Jungholz“ in Westerstetten, unmaßstäblich, genordet

  

Ziel und Zweck der Planung:

 

Ein privater Investor möchte auf seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichten. Die Gemeinde Westerstetten möchte mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für dieses Vorhaben einen Beitrag zum erforderlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien leisten. Durch die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage einschließlich der zum Betrieb notwendigen Nebenanlagen und technischen Einrichtungen auf der Gemarkung Westerstetten können durch den Ausbau regenerativer Energien und dezentraler Technologien Energiesparpotenziale genutzt werden. Zudem kann der Anteil des überregionalen Transportes von Elektrizität verringert und die regionale und lokale Energiebereitstellung stabilisiert werden.  Die zu überplanende Fläche beträgt ca. 4,2 ha.

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines
qualifizierten Bebauungsplanes für das Gebiet „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Jungholz“ erforderlich.  Der Bebauungsplan kann nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert. Im Laufe des Verfahrens wird ein Umweltbericht und ein Artenschutzgutachten erstellt. Die Ergebnisse werden in den Bebauungsplan eingearbeitet.

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:

 

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften i. d. F. vom 12.04.2022 einschließlich der Begründung werden

von Montag, 02.05.2022 bis einschließlich Freitag, 03.06.2022

im Rathaus der Gemeinde Westerstetten, Kirchstraße 3, 89198 Westerstetten

 

frühzeitig öffentlich ausgelegt.

 

Während der Auslegungsfrist besteht für jedermann innerhalb der ortsüblichen Öffnungszeiten die Gelegenheit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Sämtliche Unterlagen können eingesehen werden. Zudem besteht die Möglichkeit Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

Die Unterlagen können zudem über die Homepage der Gemeinde Westerstetten (www.westerstetten.de) während der Auslegungszeit eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Bürgermeisteramt Westerstetten, 22.04.2022

gez.

Bourke, Bürgermeister

Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet "Krähberg III - Teil II und III

Der Gemeinderat der Gemeinde Westerstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.04.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Krähberg III – Teil II und III“ in Westerstetten nach § 2 Abs. 1 des BauGB in Verbindung mit § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 2 BauGB aufzustellen.

 

Für den Planbereich ist der Lageplan des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH vom 12.04.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus diesem Kartenausschnitt (PNG-Bilddatei, 396,34 KB, 19.04.2022) (Lageplan „Krähberg III – Teil II und III“ vom 12.04.2022, unmaßstäblich, genordet)

 

Ziel und Zweck der Planung:

 

Die Bauplatzreserven für Wohnbauplätze der Gemeinde Westerstetten sind vollständig erschöpft. Durch den vorliegenden Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine bedarfsorientierte Wohnbebauung am nördlichen Ortsrand geschaffen werden. Die Erschließung kann über die Verlängerung der bestehenden Erschließungsstraßen des vorangegangenen Bauabschnittes einfach und wirtschaftlich erfolgen.

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines
qualifizierten Bebauungsplanes für das Gebiet „Krähberg III – Teil II und III“ erforderlich. 

Das Verfahren wird nach § 13b BauGB beschleunigt durchgeführt. Die entsprechenden Voraussetzungen werden eingehalten. Gemäß § 13a i. V. m. 13 Abs. 3 BauGB wird in dem vorliegenden Verfahren auf eine Umweltprüfung verzichtet. Für die durch den Bebauungsplan zulässigen Bauvorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter liegt nicht vor.

Das Plangebiet entwickelt sich vorwiegend aus dem aktuellen Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan wird berichtigt.

 

Der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates wird hiermit nach § 2 Abs. 1 des BauGB
öffentlich bekannt gemacht.

  

Bürgermeisteramt Westerstetten, den 22.04.2022

gez.

Bourke, Bürgermeister

Auslegungsbeschluss des Bebauungsplans "Krähberg III - Teil II und III"

Der Gemeinderat der Gemeinde Westerstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.04.2022 beschlossen den Bebauungsplan „Krähberg III – Teil II und III“ in Westerstetten nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach § 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 12.04.2022 in dem Lageplan des Ingenieurbüros Wassermüller Ulm GmbH vom 12.04.2022 festgelegt. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand von Westerstetten.

 

Im Einzelnen gelten für den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 12.04.2022 sowie das Artenschutzgutachten des Bio-Büros Scheiber von April 2022.

Ausschnitt Bebauungsplan (PNG-Bilddatei, 763,49 KB, 19.04.2022)„Krähberg III – Teil II und III“ vom 12.04.2022, unmaßstäblich, genordet

Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften i. d. F. vom 12.04.2022 einschließlich der Begründung und dem Artenschutzgutachten werden

 

von Montag, 02.05.2022 bis einschließlich Freitag, 03.06.2022

im Rathaus der Gemeinde Westerstetten, Kirchstraße 3, 89198 Westerstetten

  

öffentlich ausgelegt.

  

Während der Auslegungsfrist besteht für jedermann innerhalb der ortsüblichen Öffnungszeiten die Gelegenheit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Sämtliche Unterlagen können eingesehen werden. Zudem besteht die Möglichkeit Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

 

Die Unterlagen können zudem über die Homepage der Gemeinde Westerstetten (www.westerstetten.de) während der Auslegungszeit eingesehen werden.

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt.Dadurch ist das Verfahren freigestellt von Umweltprüfung, Umweltbericht und Umweltüberwachung gemäß
§ 13a Absatz 2 Nr. 1 BauGB (auch keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz) und von der Ausgleichspflicht nach der städtebaulichen Eingriffsregelung gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 4 BauGB. Der Bebauungsplan hat zudem kein Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

  

Bürgermeisteramt Westerstetten, 22.04.2022

gez.

Bourke, Bürgermeister