Gesplittete Abwassergebühr – Zoneneinteilung –
Die Gemeinde Westerstetten musste die gesplittete Abwassergebühr einführen, da der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof den Frischwassermaßstab für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr im Urteil vom 11.03.2010 beanstandet hat. Durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurde keine neue Gebühr erhoben, sondern lediglich der Aufwand für die Abwasserbeseitigung nach einem zusätzlichen und neuen Maßstab verteilt. Für die Erhebung der gesplitteten Abwassergebühr werden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung aufgeteilt nach dem Aufwand für die:
- Schmutzwasserbeseitigung und für die
- Niederschlagswasserbeseitigung.
Die Schmutzwassergebühr wird auch künftig nach der bezogenen Frischwassermenge in Kubikmeter (m³) ermittelt. Für die Niederschlagswassergebühr sind die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen bebauten Flächen und die befestigten Bodenflächen der Grundstücke maßgebend.
Die Gemeinde Westerstetten hat in einem aufwändigen Verfahren für jedes Grundstück einen Gebietsabflussbeiwert ermittelt. Dieser Wert basiert auf einer qualifizierten Schätzung aller versiegelten Flächen. Die gebührenrelevante versiegelte Fläche ergibt sich aus der Gesamtgrundstücksfläche, multipliziert mit dem Gebietsabflussbeiwert. Die so ermittelte Fläche wird bei allen Grundstücken zur Festlegung der versiegelten Fläche zugrunde gelegt. Falls diese berechneten Flächen von den tatsächlich bebauten und versiegelten Flächen abweichen, besteht die Möglichkeit die Werte mittels nachfolgender Ablussfaktoren bei der Gemeinde korrigieren zu lassen (sog. Einzelbetrachtung; schriftlicher Antrag erforderlich!):
- vollständig versiegelte Flächen Faktor 0,9
- stark versiegelte Flächen Faktor 0,6
- wenig versiegelte Flächen Faktor 0,3
- Gründächer Faktor 0,3
- Versickerungsanlagen mit Notüberlauf in öff. Kanalisation Faktor 0,5 zusätzlich
Bei nachträglichen baulichen Änderungen auf dem Grundstück muss die Gemeinde über den Zu-/Abgang versiegelter Flächen informiert werden, damit die Niederschlagswassergebühr neu berechnet werden kann. Die Miteilung muss spätestens 1 Monat nach Zu-/Abgang bei der Gemeinde vorliegen.
Versickerungsanlagen Zisternen
In der Gebührenbemessung unberücksichtigte Flächen: Grundstücksflächen, die an Versickerungsanlagen ohne Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, bleiben bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Flächen, die an Zisternen mit Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation und mit Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung angeschlossen sind, werden um 8m² je m³ Fassungsvermögen , maximal um 40m², reduziert. Flächen, die an Zisternen mit Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation und mit Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb angeschlossen sind, werden um 15m² je m³ Fassungsvermögen, maximal um 75m², reduziert.